E-Rechnung einfach

E-Rechnung für Pflegedienste: Privatleistungen & B2B-Abrechnung neben der Kassenabrechnung

Ambulante Pflegedienste rechnen den Großteil ihrer Leistungen über die Pflege- und Krankenkassen ab – dort gelten eigene elektronische Abrechnungsverfahren (DTA nach §105 SGB XI bzw. §302 SGB V), die von der neuen E-Rechnungs-Pflicht unberührt bleiben. Aber daneben gibt es einen wachsenden Rechnungsstrom, der sehr wohl betroffen ist: Kooperationsverträge mit Senioreneinrichtungen, Betreuungsleistungen für Wohnanlagen-Betreiber, Schulungen für andere Pflegeunternehmen oder hauswirtschaftliche Leistungen, die eine Hausverwaltung beauftragt. Das sind B2B-Umsätze – und damit ab 2027/2028 nur noch als E-Rechnung zulässig.

Hinzu kommt die steuerliche Feinheit: Viele Pflegeleistungen sind nach §4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei, andere Zusatzleistungen nicht. In der E-Rechnung braucht jede Position den korrekten Steuerkategorie-Code samt Befreiungsgrund – ein Detail, an dem generische Rechnungsvorlagen regelmäßig scheitern.

Unser Tool nimmt dir das ab: steuerfreie Pflegeleistungen mit Befreiungshinweis, steuerpflichtige Zusatzleistungen mit 19 %, alles in einer Rechnung. Die PDL oder Verwaltungskraft erstellt die Rechnung im Browser – auch unterwegs zwischen zwei Touren – und lädt ein validiertes ZUGFeRD-PDF oder eine XRechnung herunter. Empfangen musst du E-Rechnungen übrigens schon seit Januar 2025, etwa von deinem Leasinggeber oder Bürobedarfslieferanten.

So sehen typische Positionen aus

Beispiel-Positionen, wie sie Pflegedienste täglich abrechnen – jede Position landet strukturiert in der XRechnung bzw. im ZUGFeRD-XML:

Bezeichnung Menge Preis
Betreuungspauschale Seniorenwohnanlage „Am Park", Juni 1 1.950,00 € (steuerfrei §4 Nr. 16 UStG)
Pflegebasiskurs für Mitarbeitende (Inhouse-Schulung) 1 680,00 €
Hauswirtschaftliche Leistungen lt. Kooperationsvertrag 32 Std. 34,00 € / Std.

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Häufige Fragen: Pflegedienste & E-Rechnung

Betrifft die E-Rechnungs-Pflicht die Abrechnung mit Pflegekassen?

Nein. Die Abrechnung mit den Kassen läuft weiter über die etablierten Datenträgeraustausch-Verfahren (§302 SGB V / §105 SGB XI). Die E-Rechnungs-Pflicht betrifft nur Rechnungen zwischen Unternehmen – etwa an Einrichtungen, Wohnanlagen-Betreiber oder andere Firmen.

Wie weise ich umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen in der E-Rechnung aus?

Positionen nach §4 Nr. 16 UStG erhalten die Steuerkategorie „steuerbefreit" mit 0 % und einem Befreiungsgrund-Vermerk. Steuerpflichtige Zusatzleistungen (z. B. Hausnotrufgeräte-Vermietung) stehen daneben mit 19 % – die E-Rechnung erlaubt gemischte Steuersätze in einem Dokument.

Sind Rechnungen an Privatpatienten und Selbstzahler betroffen?

Nein, Rechnungen an Privatpersonen (B2C) fallen nicht unter die Pflicht und dürfen weiter als Papier oder PDF gestellt werden. Betroffen sind nur Leistungen an andere Unternehmer.

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